Es ist seit Jahren bekannt:
Gewiffte Geschäftsleute buchen bekannte, markenrechtlich geschütze Adwords bei Google und locken somit Besucher auf deren Homepages.
Suchen Sie beispielsweise ein Auto oder ein Produkt einer bestimmten Marken, können Sie sicher sein, dass ein Konkurrenzprodukt an erster Stelle steht.
Nun geht der Oberste Gerichtshof (OGH) in die richtige Richtung, wie bereits Urteile in Großbritanien im Vorjahr zeigten:
Ein Markeninhaber wollte gegen den Adwords-Verkauf eines geschützen Begriffes direkt gegen Google Inc. vorgehen. Der OGH lehnte dieses Verfahren ab, mit der Begründung, dass sich der Adwords-Käufer beim Kauf diese Adwords aussucht und somit straffällig wird.
Nur wenn ein Suchmaschinenbetreiber im Zuge des Kaufvorganges der Adwords nicht informiert bzw. nicht reagiert, kann der Betreiber haftbar gemacht werden.
Offen, da vom OGH nicht angesprochen, bleibt aber die Frage der Verantwortlichkeit des Käufers selbst: Das Wegschnappen geschützter Keywords wird von der herrschenden Lehre mit dem unzulässigen Werben unmittelbar vor dem Geschäftslokal eines Mitkonkurrenten oder auch mit Werbung beim Buchstaben des Konkurrenten im Branchenverzeichnis verglichen.
In all diesen Fällen werden der Ruf und die Leistung eines Dritten ohne sachliche Rechtfertigung sittenwidrig ausgebeutet, erklärt IT-Rechtsexperte Axel Anderl von Dorda Brugger Jordis.
Damit ist Keyword-Advertising für den Käufer fremder Kennzeichen riskant. In einigen Ländern wie etwa Frankreich darf Google bereits keine geschützten Schlüsselwörter mehr an Konkurrenzfirmen verkaufen
Quelle: futurezone.orf.at